Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Volta Energietechnik GmbH

für den Verkauf und die Installation von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpensystemen

§ 1 Allgemeines

(1) Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Auf Wunsch des Kunden bietet die Volta Energietechnik GmbH ein unverbindliches Erstgespräch zu Möglichkeiten über die Installation einer Wärmepumpe an. Dies ist eine von der Volta Energietechnik GmbH angebotene freiwillige Leistung, welche nicht Vertragsgegenstand ist.

(3) Die Volta Energietechnik GmbH kann dem Kunden auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Angaben einen Angebotsvorschlag und dazugehörige Kostenvoranschläge unterbreiten. Diese sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn die Volta Energietechnik GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(4) Ein Vertrag über die angebotenen Leistungen kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber den Angebotsvorschlag unterzeichnet an die Volta Energietechnik GmbH zurücksendet (per Post, Telefax oder E-Mail) und die Volta Energietechnik GmbH diesen innerhalb von 28 Tagen nach Zugang durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung annimmt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, gilt das Angebot als abgelehnt.

Im Fall einer Finanzierung verlängert sich die Annahmefrist auf sechs [6] Wochen. Die Annahme durch Volta Energietechnik erfolgt ausdrücklich und bedarf der Textform.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Volta Energietechnik (nachfolgend "Unternehmen") und ihren Kunden (nachfolgend "Kunde" oder "Kunden") bezüglich der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen sowie aller damit verbundenen Dienst- und Serviceleistungen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 3 Rundum-Sorglos-Paket

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Die Dienstleistungen sind in der Regel ohne zusätzliche Kosten für den Kunden verbunden, sofern nicht anders vereinbart. Grundlage für die Auslegung und Installationsplanung sind Annahmen über typische Eigenschaften, die wir bei der überwiegenden Mehrheit der Immobilien unserer Kunden vorfinden. Wir bitten Sie, uns darauf hinzuweisen, falls zu Ihrer Immobilie Abweichungen bestehen und unsere Leistungen entsprechend angepasst werden müssen.

(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Leistungen wie die Überprüfung der Statik des Gebäudes, Erdarbeiten, Anpassungen der Hauselektrik, sowie Beratung zu rechtlichen, steuerlichen und Versicherungsfragen.

(3) Volta Energietechnik verpflichtet sich, auf bekannte oder offensichtliche Risiken und notwendige Vorkehrungen für eine erfolgreiche Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage hinzuweisen. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und die Einhaltung relevanter Vorschriften.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Vergütung

Da sich die Liefer- und Kostenbedingungen bei Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen unterscheiden, kommen in der Praxis verschiedene Kostensysteme zur Anwendung. Diese tragen den jeweiligen technischen Anforderungen, Lieferketten und Installationsprozessen Rechnung.

§ 4a Zahlungsbedingungen und Vergütung von Wärmepumpensysteme

Als Zahlungsbedingungen für die Wärmepumpen werden vereinbart:

(1) Rechnung: 40% bei Bestellbestätigung (Auftragsbestätigung).

(2)  Rechnung: 60% bei Inbetriebnahme. 

(3) Zahlungen sind per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto von Volta Energietechnik zu leisten. Soweit nicht anders vereinbart, ist kein Skonto vorgesehen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Volta Energietechnik ist berechtigt, weitere Aufwendungen für Mahnkosten geltend zu machen.

§ 4b Zahlungsbedingungen und Vergütung der Photovoltaikanlage

(1) Die Vergütung für die Lieferung und Installation der PV-Anlage sowie für etwaige zusätzliche Komponenten und Dienstleistungen erfolgt zu den im Vertrag festgelegten Preisen.

(2) Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.

(3) Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet.

(4) Volta Energietechnik behält sich vor, bei größeren Aufträgen eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.

(5) Bei Nichtzahlung trotz Mahnung behält sich Volta Energietechnik vor, die weitere Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin entstandenen Leistungen werden anteilig abgerechnet.

§ 5 Verzug

(1) Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Volta Energietechnik ist dann berechtigt, eine Mahnungsgebühr in gesetzlicher Höhe zu fordern.

(2) Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von Volta Energietechnik nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferung und Lieferzeit

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Für Photovoltaikanlagen umfasst dies in der Regel die Lieferung von Solarmodulen, Montagesystemen, Wechselrichtern und – sofern vereinbart – zusätzlichen Komponenten wie Energiespeichern. Für Wärmepumpen umfasst dies – je nach Vertrag – in der Regel das Außengerät, das Innengerät sowie zusätzliche Komponenten wie beispielsweise einen Warmwasserspeicher.

(2) Das Unternehmen verpflichtet sich zur fachgerechten Montage und Installation der Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen gemäß den technischen Standards und den vereinbarten Spezifikationen. Die Montage umfasst die Installation auf geeigneten Dachflächen oder anderen vorgesehenen Standorten, die Verkabelung sowie die Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Die Montagevoraussetzungen, wie die Eignung der Montagefläche und die Verfügbarkeit notwendiger Anschlüsse, sind vom Kunden zu schaffen und vor Montagebeginn dem Unternehmen mitzuteilen.

§ 8 Liefer- und Leistungsfristen

(1) Alle von Volta Energietechnik genannten Liefer- und Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, als unverbindliche Schätzungen zu verstehen.

(2) Verzögerungen der Lieferung und Leistung, die durch höhere Gewalt oder andere von Volta Energietechnik nicht zu vertretende Umstände verursacht werden, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen. Volta Energietechnik verpflichtet sich, den Kunden über solche Verzögerungen und deren Gründe unverzüglich zu informieren.

(3) Kann Volta Energietechnik die vereinbarten Leistungen auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erbringen, so sind sowohl Volta Energietechnik als auch der Kunde berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistungsteile vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind auch in diesem Fall angemessen zu vergüten.

§ 9 Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Volta Energietechnik verpflichtet sich, die PV-, Wärmepumpenanlage und etwaige zusätzliche Komponenten gemäß den vereinbarten Lieferzeiten bereitzustellen. Die genauen Liefertermine werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden über. Bei Versendung geht die Gefahr bereits mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

(3) Volta Energietechnik ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und die Nutzung der bereits gelieferten Teile der PV- und Wärmepumpenanlage hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 10 Leistungsänderungen

(1) Volta Energietechnik behält sich das Recht vor, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, sofern dies aufgrund rechtlicher Anforderungen, technischer Notwendigkeiten oder sonstiger triftiger Gründe erforderlich wird, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

(2) Änderungen oder Abweichungen sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Sie sind nur zulässig, sofern sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und den vereinbarten Zweck des Vertrags nicht grundlegend ändern.

(3) Im Falle wesentlicher Änderungen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.

§ 11 Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die erfolgreiche Montage und Inbetriebnahme der PV Anlage setzt bestimmte, vom Kunden zu erfüllende Voraussetzungen voraus, insbesondere hinsichtlich der Statik und Beschaffenheit des Montageorts, der elektrischen Infrastruktur und der Zugänglichkeit des Installationsorts.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Volta Energietechnik alle notwendigen Informationen, Zugänge und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und erforderliche Vorarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Sollten erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden ausbleiben oder unzureichend sein, und dadurch die Leistungserbringung verzögert wird, verlängern sich die Fristen entsprechend. Volta Energietechnik ist in diesem Fall berechtigt, entstandene Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 12 Selbstbelieferungsvorbehalt

Volta Energietechnik behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Volta Energietechnik trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird und die Nichtlieferung nicht von Volta Energietechnik zu vertreten ist. In einem solchen Fall wird Volta Energietechnik den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eventuelle Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 13 Rücktrittsvorbehalt

(1) Volta Energietechnik ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund von Volta Energietechnik nicht zu vertretenden Umständen die Erfüllung des Vertrags unmöglich wird, insbesondere bei mangelnder Selbstbelieferung gemäß § 11.

(2) Des Weiteren kann Volta Energietechnik vom Vertrag zurücktreten, sofern der Kunde trotz einer angemessenen Nachfrist die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.

(3) Die Rechte des Kunden bei Verletzung der Pflichten durch Volta Energietechnik bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Für den Fall, dass Volta Energietechnik die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie, etc.) nicht erbringen kann, werden die Leistungsfristen entsprechend der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verlängert.

(2) Dauert die Behinderung durch höhere Gewalt länger als vier Monate an, haben sowohl Volta Energietechnik als auch der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.

§ 15 Abnahme und Teilabnahme

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Installation der PV-, Wärmepumpenanlage und etwaiger zusätzlicher Komponenten nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch eine formelle Erklärung des Kunden oder durch Ingebrauchnahme.

(2) Volta Energietechnik ist berechtigt, nach Fertigstellung einzelner, selbstständig nutzbarer Teile der Leistung eine Teilabnahme zu verlangen.

(3) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Bei Vorliegen wesentlicher Mängel hat der Kunde das Recht, die Abnahme bis zur Behebung der Mängel zu verweigern.

§ 16 Einschaltung von Erfüllungsgehilfen

Volta Energietechnik ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen qualifizierte Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für deren Handeln trägt Volta Energietechnik in gleichem Umfang wie für eigenes Handeln.

Volta stellt sicher, dass eingesetzte Subunternehmer über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, den geltenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Arbeitsschutz und DSGVO) entsprechen und zuverlässig arbeiten.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von Volta Energietechnik.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und Volta Energietechnik einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Ware unverzüglich mitzuteilen.

§ 18 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat Volta Zugang zum Montageort zu gewähren, für Stromanschlüsse zu sorgen und bauliche Voraussetzungen zu erfüllen. Versäumnisse können zu Terminverschiebungen führen.

§ 19 Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt. Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 21 Garantien

(1) Volta Energietechnik gewährt auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen Garantien, deren Umfang und Bedingungen in den jeweiligen Garantie Erklärungen festgelegt sind.

(2) Garantieansprüche sind zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen und beeinträchtigen diese nicht.

§ 22 Gewährleistung

(1) Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

(2) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. 

(3) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

§ 23 Haftung von Volta Energietechnik

(1) Volta Energietechnik haftet in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Volta Energietechnik nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt sich auf den vorhersehbaren Schaden.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 24 Geistiges Eigentum

(1) Alle Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen von Volta Energietechnik, einschließlich Markenrechte, Urheberrechte und Patente, bleiben vorbehalten.

(2) Die Verwendung solcher geistigen Eigentumsrechte durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Volta Energietechnik ist untersagt.

§ 25 Form der Übermittlung von Verbraucherinformationen

Volta Energietechnik ist berechtigt, dem Kunden gesetzlich vorgeschriebene Informationen sowie vertragliche Mitteilungen in Textform elektronisch zu übermitteln (z. B. per E-Mail).

Der Kunde kann seinerseits auch Mitteilungen und Erklärungen in Textform übermitteln, sofern keine strengere Form (z. B. Schriftform) gesetzlich vorgeschrieben ist. Beide Parteien erkennen die Textform gemäß § 126b BGB als ausreichend an.

§ 26 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.  

(2) Auf das Vertragsverhältnis zwischen Volta Energietechnik und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Für Wärmepumpen sind weitere Regelungen zu beachten:

§ 27 Auflösende Bedingung

Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit die KfW den Antrag zur Förderung „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458), oder „Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ (459) nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

§ 28 Rücktrittsvorbehalt Aufschiebende Bedingung

Dieser Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458), oder „Heizungsförderung für Unternehmen –
Wohngebäude“ (459) bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

§ 29 Bestätigung des Angebotsvorschlag für das Wärmepumpensystem

Der Auftragsnehmer bestätigt den Angebotsvorschlag (Auftragsbestätigung) nach Rückmeldung des Förderträgers.

§ 30 Bestätigung des Auftraggebers für das Wärmepumpensystem

Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift des Angebots ein Exemplar des Vertrages erhalten zu haben und stimmt diesem zu

§ 31 Immissionsschutz

Der Betrieb von Wärmepumpen unterliegt immissions- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Hierbei gilt es vor allem, eine Lärmbelastung durch die Wärmepumpe zu vermeiden. Beachten Sie daher bei der Wahl des Aufstellorts die Geräusch- und Schallentwicklung durch die Wärmepumpe. Im Rahmen der Planung Ihrer Wärmepumpenanlage führt die Volta Energietechnik GmbH eine Geräusch- und Schallprognose gemäß der TA Lärm (Technische Anleitung gegen Lärm) durch und stellt somit die Einhaltung jener immissionsrechtlichen Vorgaben sicher. Grundlage hierfür ist die von Ihnen kommunizierte Gebietsausweisung nach der Baunutzungsordnung (BauNVO).

§ 32 Heizkörper-Check

Systembedingt liefern Wärmepumpen grundsätzlich geringere Heizwasser Temperaturen als herkömmliche Wärmeerzeuger wie Gas- oder Öl-Kessel. Um sicherzustellen, dass Ihre aktuell verbauten Heizkörper für den Betrieb mit Wärmepumpen geeignet sind, um auch an besonders kalten Tagen genügend Wärme zu liefern, empfehlen wir Ihnen einen Heizkörper-Check durch einen zertifizierten Energieberater.

Für Photovoltaik Anlagen sind weitere Regelungen zu beachten:

§ 33 Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allg. Stromnetz (AC-Montage)

(1) Der Kunde ist darüber informiert, dass für die vollumfängliche Nutzung der PV-Anlage deren Integration in den bestehenden Wechselstromkreis des Gebäudes sowie die optionale Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz erforderlich ist (nachfolgend "AC Montage"). Diese Arbeiten dürfen ausschließlich von zertifizierten Fachkräften durchgeführt werden.

(2) Auf Wunsch des Kunden übernimmt Volta Energietechnik die Organisation und Durchführung der AC-Montage als separate Dienstleistung, die unabhängig von der Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage ist. Die Kosten für diese Dienstleistung werden gesondert vereinbart und sind nicht im Preis der PV-Anlage enthalten.

(3) Die AC-Montage ist eine eigenständige Werkleistung, die separat von der Lieferung und Installation der PV Anlage zu betrachten ist. Dem Kunden entstehen hierdurch spezifische Rechte und Pflichten, die unabhängig von der Abnahme der PV-Anlage und deren Montage gelten.

§ 34 Energiemanagementsystem

(1) Sofern zwischen Volta Energietechnik und dem Kunden vereinbart, wird ein digitales Energiemanagementsystem zur optimalen Steuerung und Überwachung der PV-Anlage und des Energieverbrauchs bereitgestellt.

(2) Die Bereitstellung und Nutzung des Energiemanagementsystems erfolgt auf Basis eines separaten Vertrags, der spezifische Bedingungen und Konditionen für die Nutzung des Systems festlegt.

(3) Das Energiemanagementsystem dient der Effizienzsteigerung und ermöglicht dem Kunden, den Eigenverbrauch zu optimieren und die Energiekosten zu reduzieren. Die Funktionalität und Verfügbarkeit des Systems sind in den entsprechenden Produktunterlagen beschrieben**.**

§35 Datenschutz

Volta Energietechnik verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Personenbezogene Daten werden nur zur Vertragsabwicklung, Kundenkommunikation, Durchführung technischer Planungen (z. B. Schallprognosen) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Volta Solar ist eine Marke von:
Volta Energietechnik GmbH
Am Schenkberg 12 | 04349 Leipzig

Nico Scheeler
Vertriebsleiter

Telefonnummer
+49 341 92881147

Email
info@volta-solaranlagen.de

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